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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Rechtssatz
Dient aber die in § 13a Abs. 3 GehG 1956 vorgesehene Feststellung der Rückersatzpflicht als Rechtsbehelf auch gegen bereits vorgenommene Abzüge, so erscheint eine Beurteilung ausgeschlossen, die Feststellung einer Rückersatzpflicht habe insoweit zu entfallen, als der zu ersetzende Betrag bereits durch Einbehalte von Leistungen, die dem Beamten nach dem GehG 1956 zustehen, hereingebracht wurde. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die in § 13a Abs. 3 GehG 1956 getroffene Feststellung darin, dass dem Bund aus der titellosen Auszahlung von Leistungen ein Rückersatzanspruch nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 entstanden ist. Die Frage, inwieweit dieser Rückersatzanspruch in der Folge durch Einbehalte, Aufrechnungen oder Zahlungen des Beamten getilgt wurde, ist daher nicht Gegenstand des nach § 13a Abs. 3 GehG 1956 vorgesehenen Feststellungsverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120206.X04Im RIS seit
13.10.2005