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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Eine Unterbrechungshandlung liegt nur dann vor, wenn die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eine Amtshandlung zur Feststellung eines Abgabenanspruches unternimmt (Hinweis E 28. März 1985, 83/16/0009). Werden mit Hilfe von behördlichen Maßnahmen andere als abgabenrechtliche Ziele verfolgt und werden dabei auch für die Abgabenerhebung bedeutsame Sachverhalte aufgedeckt, so sind die Verwaltungsmaßnahmen, die andere Aufgaben erfüllen als die der Abgabenerhebung, für die Abgabenerhebung nicht rechtswirksam verjährungsunterbrechend (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170235.X03Im RIS seit
21.11.2005