RS Vwgh 2005/9/8 2003/17/0235

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
LAO Stmk 1963 §158 Abs1;

Rechtssatz

Eine Unterbrechungshandlung liegt nur dann vor, wenn die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eine Amtshandlung zur Feststellung eines Abgabenanspruches unternimmt (Hinweis E 28. März 1985, 83/16/0009). Werden mit Hilfe von behördlichen Maßnahmen andere als abgabenrechtliche Ziele verfolgt und werden dabei auch für die Abgabenerhebung bedeutsame Sachverhalte aufgedeckt, so sind die Verwaltungsmaßnahmen, die andere Aufgaben erfüllen als die der Abgabenerhebung, für die Abgabenerhebung nicht rechtswirksam verjährungsunterbrechend (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170235.X03

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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