TE Vfgh Beschluss 1982/2/26 B47/80

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Veröffentlicht am 26.02.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsgewalt unmittelb Ausübung nicht erfolgte
B-VG Art144 Abs3
MRK Art3

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; kein Nachweis für die behaupteten Mißhandlungen des Beschwerdeführers - Unzulässigkeit der Beschwerde mangels eines geeigneten Beschwerdegegenstandes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Wegen des Verdachtes, am 18. Dezember 1979 als Angehöriger der Heeressport- und Nahkampfschule (HSNS) in Wiener Neustadt Sprengstoff gestohlen zu haben, war der Beschwerdeführer vom 20. Dezember 1979, 14,00 Uhr bis 22. Dezember 1979, 14,00 Uhr bei der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt in Haft.

Auf Grund eines richterlichen Haftbefehles vom 22. Dezember 1979 wurde er sodann dem Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Wiener Neustadt überstellt. Von dort wurde er über Auftrag des Untersuchungsrichters wiederholt zur Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt ausgeführt, wo weitere Einvernahmen erfolgten, so auch am 2. Jänner 1980.

Am 11. Jänner 1980 wurde er aus der Haft entlassen.

2. In der vorliegenden Beschwerde wird vorgebracht, daß der Beschwerdeführer am 21. Dezember 1979 von einem Polizeibeamten (Rat Dr. H.) mehrmals geohrfeigt worden sei; dadurch habe sich sein Hörvermögen einige Tage hindurch verschlechtert. Dr. H. habe den Beschwerdeführer auch beschimpft sowie abfällige Bemerkungen über dessen Truppe (die HSNS) und über dessen Mutter gemacht. Anläßlich der am 2. Jänner 1980 im Gebäude der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt durchgeführten Einvernahmen sei er von einem anderen Beamten an den Haaren gepackt und etwa 5 bis 6 mal mit dem Kopf nach rückwärts gegen eine Wand gestoßen worden.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag festzustellen, daß er "am 21. 12. 1979 und 2. 1. 1980 dadurch, daß er von Beamten der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt durch mehrere Schläge in das Gesicht und durch gewaltsames Anstoßen des Hinterkopfes gegen eine Wand sowie durch Zeihen verächtlicher Eigenschaften oder Gesinnungen und Beleidigungen in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Unterlassung einer erniedrigenden Behandlung in der Bestimmung des Art3 MRK, BGBl. 210/1958, verletzt wurde".

Hilfsweise wird beantragt, die Beschwerde dem VwGH abzutreten.

3. Die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt als belangte Behörde, vertreten durch die Finanzprokuratur, hat eine Gegenschrift erstattet, in der das in Beschwerde gezogene Verhalten in Abrede gestellt und die kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde begehrt wird.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Anhaltung, sondern ausschließlich gegen die ihm während seines Aufenthaltes bei der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt angeblich widerfahrene Behandlung (körperliche Mißhandlungen und Beschimpfungen).

2. a) ... (enthält Beweiserhebungen)

b) ... (enthält Beweiswürdigung)

3. Da demgemäß ein Nachweis für die behaupteten Vorgänge nicht erbracht wurde, liegt der Beschwerde kein geeigneter Beschwerdegegenstand zugrunde. Die Beschwerde war daher schon allein aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 8146/1977, S 157), ohne daß zu untersuchen war, ob auch die in Beschwerde gezogenen, behaupteten Beschimpfungen Verhaltensweisen sind, die beim VfGH angefochten werden können.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Mißhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B47.1980

Dokumentnummer

JFT_10179774_80B00047_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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