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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art89 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags als aussichtslos angesichts der Zumutbarkeit der Beschreitung des GerichtswegesSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §158 Abs3 ABGB. Nach dieser Bestimmung kann später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes oder nach einer Änderung der Abstammung nur das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren.
Die Antragslegitimation nach Art140 B-VG setzt ua. voraus, dass ein anderer zumutbarer Weg zur Gewährung des Rechtsschutzes nicht zur Verfügung steht. Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ua. gegeben, wenn ein gerichtliches Verfahren zulässig ist (anhängig war), in dem der Antragsteller die Möglichkeit hat (hatte), eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen. §158 Abs3 ABGB ist (und war) offensichtlich in einem gerichtlichen Verfahren, das der Antragsteller einleiten kann (und eingeleitet hat) anzuwenden. Dass das gemäß Art89 Abs2 B-VG zu einer Antragstellung berufene Gericht - hier das LG Leoben - die Bedenken der Verfahrenspartei hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetztes nicht teilt, begründet nicht die Zulässigkeit eines Individualantrages (s. zB. VfSlg. 9394/1982, 14.752/1997).
Da eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit als aussichtslos erscheint, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies kann in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Zivilrecht, KindschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G8.2006Dokumentnummer
JFT_09939394_06G00008_00