RS Vwgh 2005/9/8 2005/18/0512

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14e;
AuslBG §25;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs3 Z2;
FrG 1997 §7 Abs4 Z2;
FrG 1997 §7 Abs4 Z4;

Rechtssatz

Gemäß § 25 AuslBG enthebt die Erteilung einer Arbeitserlaubnis den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Nach dem FrG 1997 benötigen Drittstaatsangehörige in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel (vgl. § 7 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 2 und 4 FrG 1997). Wurde dem Fremden ein für seine Erwerbstätigkeit notwendiger Aufenthaltstitel bisher nicht erteilt, dann kommt einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14e AuslBG und einer vom Fremden ausgeübten Erwerbstätigkeit im Rahmen der Beurteilung nach § 37 Abs 1 FrG 1997 nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu (Hinweis E 14.6.2005, 2005/18/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180512.X01

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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