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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde erster Instanz hat ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Über die dagegen gerichtete Berufung des Fremden erging der angefochtene Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat: "Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Zi. 1 sowie § 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, i.d.g.F., wird Ihrer Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gemäß § 39 des bereits erwähnten Fremdengesetzes wird das Aufenthaltsverbot auf unbefristete Dauer erlassen." Damit hat die belBeh klar zu erkennen gegeben, dass die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid insoweit bestätigt wird, als ein Aufenthaltsverbot erlassen wird. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes wurde der erstinstanzliche Bescheid nicht bestätigt, sondern ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine Rechtswidrigkeit infolge Widersprüchlichkeit des Spruches kann darin nicht erblickt werden (Hinweis E 8.3.2005, 2004/18/0421).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesInhalt des Spruches DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003180221.X01Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011