RS Vwgh 2005/9/8 2005/21/0308

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs2;

Rechtssatz

Die sich aus der Rechtskraft ergebenden Wirkungen eines Bescheides gemäß § 8 AsylG 1997 reichen nur so weit, als sich die für die Erlassung eines solchen Bescheides maßgebliche Sach- oder Rechtslage nicht geändert hat (Hinweis E 15. Dezember 2004, 2001/18/0165)und kommt die Kompetenz zur Abänderung eines negativen Ausspruchs der Asylbehörden nach § 8 AsylG 1997 bei Behauptung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung den Fremdenpolizeibehörden zu (Hinweis E 9. Juni 2005, 2005/21/0073), wobei diesem auf eine Abänderung eines solchen Ausspruchs zielenden Antrag § 75 Abs. 2 FrG 1997 nicht entgegen steht.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210308.X01

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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