Index
L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Die behördlichen Schritte müssen der als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person nicht zur Kenntnis gelangt sein, damit ihnen Unterbrechungswirkung zukommt; in der nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO nötigen Bescheidbegründung sind sie jedoch darzustellen (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 4 zu § 209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170235.X05Im RIS seit
21.11.2005