RS Vwgh 2005/9/8 2003/17/0235

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Stmk 1963 §158 Abs1;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die behördlichen Schritte müssen der als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person nicht zur Kenntnis gelangt sein, damit ihnen Unterbrechungswirkung zukommt; in der nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO nötigen Bescheidbegründung sind sie jedoch darzustellen (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 4 zu § 209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170235.X05

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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