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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Rechtssatz
Ein unter Umgehung der Grenzkontrolle und entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des FrG 1997 eingereister Fremder ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 1997 erst dann vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, wenn ihm diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung von der Behörde zuerkannt wurde, wobei die Behörde nur solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002180299.X01Im RIS seit
13.10.2005