RS Vwgh 2005/9/8 2002/18/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2005
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §36b Abs1;
AsylG 1997 §6 impl;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

Rechtssatz

Ein unter Umgehung der Grenzkontrolle und entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des FrG 1997 eingereister Fremder ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 1997 erst dann vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, wenn ihm diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung von der Behörde zuerkannt wurde, wobei die Behörde nur solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180299.X01

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten