RS Vwgh 2005/9/8 2005/17/0029

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs4;
LAO Stmk 1963 §158 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im Gegensatz zu der in im Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, 99/17/0125, vertretenen Rechtsauffassung, wonach von einer Entrichtung des Kanalisationsbeitrages dann nicht gesprochen werden könne, wenn dieser nicht gezahlt wurde, aber infolge Verjährung nicht hereingebracht werden kann, vertrat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. März 2004, B 1528/01, die Rechtsauffassung, der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation erfordere es, den Begriff "entrichtet" in § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 auch auf nicht entrichtete, aber verjährte Kanalisationsbeiträge anzuwenden. Vor dem Hintergrund des dem vorliegenden Beschwerdefall zu Grunde liegenden Sachverhaltes schließt sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung des Verfassungsgerichtshofes insoweit an, als sie - a fortiori - vorgeschriebene, möglicherweise aber nicht getilgte Abgabenschuldigkeiten erfassen und als "entrichtet" verstehen dürfte. Der Bildung eines verstärkten Senates bedurfte es hiezu nicht (Hinweis B 23. Jänner 1998, 98/02/0011). Dies vorausgesetzt kam vor dem Hintergrund der mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23. Mai 1985 erfolgten Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages aus Anlass des damals erfolgten Kanalanschlusses der Liegenschaft hier von vornherein nur die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nach § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 in Betracht, und zwar im Hinblick auf § 158 Abs. 3 Stmk LAO unabhängig davon, ob der seinerzeitige Vorschreibungsbetrag bezahlt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170029.X02

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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