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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Gegen den Fremden wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FrG 1997 erlassen. Die seit 14 Jahren erfolgten Verurteilungen des Fremden ua wegen schweren Betruges, Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, vorsätzlicher Körperverletzung, Hehlerei, Nötigung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Fälschung besonders geschützter Urkunden und zuletzt wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels sind Beleg für das sich steigernde strafbare Verhalten des Fremden. Vor diesem Hintergrund war es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde für ihre gemäß § 36 Abs 1 FrG 1997 zu erstellende Prognose das gesamte Fehlverhalten des Fremden, somit auch das strafbare Verhalten, das den mehr als zehn Jahre zurückliegenden Verurteilungen zu Grunde lag, in die Beurteilung einbezogen hat. Dass diese Fehlverhalten bereits dem vor sieben Jahren gegen den Fremden erlassenen Aufenthaltsverbot zu Grunde gelegt worden sind, steht deren neuerlichen Berücksichtigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit dem seither hinzugekommenen Fehlverhalten nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003180227.X03Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011