TE Vfgh Erkenntnis 1982/2/27 B544/78

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Veröffentlicht am 27.02.1982
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Index

94 Schiffahrt
94/01 Schiffsverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
BinnenschiffahrtsverwaltungsG §2 Abs8
BinnenschiffahrtsverwaltungsG §3a Abs1 lita

Leitsatz

Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz; keine Bedenken gegen §2 Abs8 zweiter Satz und §3a Abs1 lita; kein Eingriff in das Eigentum durch Verweigerung einer Konzession

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr als Oberste Schiffahrtsbehörde vom 1. Juni 1977 wurde dem Beschwerdeführer

"die Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt zur Erbringung sonstiger Leistungen durch:

1. Beistellung von Wasserfahrzeugen zur allfälligen Hilfeleistung für verunglückte Arbeitnehmer der mit der Durchführung von Wasserbauten (zB Kraftwerksbauten, Brückenbauten, Errichtung von Hochspannungsleitungen, Vermessungsarbeiten, Taucher- und Sprengarbeiten) beauftragten Firmen auf der gesamten österreichischen Donau und

2. Beistellung von Wasserfahrzeugen zum Abschleppen und Bergen von Sport- und Fischereibooten auf der österreichischen Donaustrecke von Passau bis Tulln ..."

erteilt.

Die Konzession wurde zeitlich bis 31. Dezember 1985 sowie auf den gleichzeitigen Einsatz von höchstens 2 Schiffen, und zwar eines Motorbootes bis zu 2,0 t Tragfähigkeit für 11 Personen und einer Motorleistung bis 60 PS sowie einer Motorzille bis 0,5 t Tragfähigkeit für 6 Personen und einer Motorleistung bis 40 PS, beschränkt. Weiters wurde vorgeschrieben, daß die Beistellung von Wasserfahrzeugen zum Abschleppen und Bergen von Sport- und Fischereibooten nur über den jeweiligen Auftrag des Verfügungsberechtigten erfolgen darf.

2. a) Mit Eingabe vom 19. Dezember 1977 hat der Beschwerdeführer um Erweiterung der ihm erteilten Konzession durch

"1. Aufhebung der Beschränkung über Anzahl, Größe und Motorenleistung der Schiffe;

2. Beistellung von Wasserfahrzeugen zur Verbringung von Arbeitnehmern, Materialien (zB Werkzeugen), schwimmenden Geräten und sonstigen schwimmfähigen Gegenständen im Rahmen der Baustellen hinsichtlich der unter Punkt 1 mit Konzessionsbescheid erwähnten Firmentätigkeiten;

3. Aufhebung der Befristung der Konzession bis zum 31. Dezember 1985" angesucht.

b) Auf Grund dieses Ansuchens hat das Bundesministerium für Verkehr das Ermittlungsverfahren gemäß §2 Abs7 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. 550/1935, in der Fassung BGBl. 230/1967 (inzwischen aufgehoben durch das Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. 533/1978), durchgeführt.

Der Landeshauptmann von NÖ und der Landeshauptmann von OÖ (in ihrer Eigenschaft als Schiffahrtsbehörde) sowie die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, haben sich in ihren Stellungnahmen gegen die vom Beschwerdeführer begehrte unbefristete Konzession ausgesprochen. Der Landeshauptmann von Wien hat keine Einwendungen erhoben.

c) Mit dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr als Oberste Schiffahrtsbehörde vom 4. Juli 1978 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 1977 gemäß §2 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes (in der vorhin angeführten Fassung) als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Verkehr richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde.

Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Zur Begründung der Behauptung, wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden zu sein, wird vom Beschwerdeführer folgendes vorgebracht:

"Eine Befristung der Konzession (vgl. §3a Abs1 lita: Die Konzession erlischt mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde) erscheint jedenfalls verfassungsrechtlich bedenklich. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung (insbesondere nicht hinsichtlich von Dienstleistungen im Rahmen der Binnenschiffahrt), eine Konzession zeitlich zu beschränken. Der Konzessionsinhaber ist durch die Ungewißheit in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit (das Dienstleistungsgewerbe erfordert kapitalintensive Anschaffungen von Schiffen etc.) schwerstens beeinträchtigt und solcherart gegenüber anderen Gewerbetreibenden (im weitesten Sinn des Gewerbebegriffs) benachteiligt."

Diesen Ausführungen folgt die Anregung, "zu §2 Abs8 Satz 2 Binnenschiffahrtsgesetz hinsichtlich des Wortes zeitlich sowie zu §3a Abs1 hinsichtlich der lita das Gesetzesprüfungsverfahren" einzuleiten.

2. a) Nach §2 Abs8 zweiter Satz des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes kann eine zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern erforderliche Konzession (§2 Abs1) "unter Bedachtnahme auf das Verkehrsbedürfnis im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Vermeidung einer Lärmplage sowie zur Verhütung einer unvertretbaren Wasserverschmutzung zeitlich, örtlich sowie hinsichtlich der Anzahl der zur Verwendung gelangenden Wasserfahrzeuge beschränkt werden". Nach §3a Abs1 lita erlischt die Konzession mit dem Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde.

b) Nach dem Vorbringen in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer der Auffassung, daß das Wort "zeitlich" in §2 Abs8 zweiter Satz und die Bestimmung des §3a Abs1 lita wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig seien.

c) Der VfGH ist der Meinung, daß ein Verstoß dieser Vorschriften gegen das Gleichheitsgebot allein schon deshalb nicht vorliegen kann, weil die Schaffung einer Regelung über die Möglichkeit einer Befristung der Konzession unter den Gesichtspunkten verschiedener öffentlicher Interessen sachlich gerechtfertigt ist. Da die zitierten Normen auf alle Fälle der Verleihung einer Konzession nach dem Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz in gleicher Weise Anwendung finden können, bildet eine Differenzierung überhaupt nicht den Inhalt der Regelungen. Sie können daher nicht gegen das Gleichheitsgebot, das es dem Gesetzgeber nur verwehrt, sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen zu schaffen, verstoßen.

Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht ist, daß die in §2 Abs8 vorgesehene Möglichkeit der zeitlichen Beschränkung der Konzession zu einer Benachteiligung von Konzessionsinhabern nach dem Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz gegenüber anderen Gewerbetreibenden führen könne und aus diesem Grunde eine Gleichheitswidrigkeit gegeben sei, ist darauf zu verweisen, daß die Übereinstimmung der angeführten Vorschriften mit dem Gleichheitsgebot allein in Bezug auf die von ihnen erfaßten tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach der Möglichkeit einer zeitlichen Beschränkung von Konzessionen nach Regelungen in anderen Verwaltungsmaterien zu beurteilen ist (vgl. VfSlg. 8938/1980).

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der angeführten und der sonstigen bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken.

Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob §3a Abs1 lita und das Wort "zeitlich" in §2 Abs8 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt angewendet worden sind.

3. Mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums braucht sich der VfGH nicht weiter auseinanderzusetzen. Eine Verletzung dieses Rechtes hat einen Eingriff in ein privates Vermögensrecht zur Voraussetzung. Ein solcher Eingriff ist durch den angefochtenen Bescheid überhaupt nicht bewirkt worden, weil mit ihm ausschließlich ein Begehren in der Angelegenheit einer Konzession nach dem Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz, somit ein im öffentlichen Recht begründeter Anspruch verweigert wurde, der nicht den Schutz des Art5 StGG genießt (vgl. VfSlg. 8819/1980, 8837/1980).

Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden.

4. Im Verfahren vor dem VfGH ist nicht hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung oder in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, dessen Verletzung von ihm nicht geltend gemacht wurde, oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre. Ob der angefochtene Bescheid in richtiger Anwendung des Gesetzes erlassen worden ist, hat nicht der VfGH, sondern der VwGH zu prüfen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Schiffahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B544.1978

Dokumentnummer

JFT_10179773_78B00544_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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