RS Vwgh 2005/9/8 2005/18/0545

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0200 E 14. März 2001 RS 1 (Hier: Die belBeh hat den erstinstanzlichen Bescheid nach § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Die Fremde konnte daher in den ausdrücklich geltend gemachten Rechten auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises und nicht ausgewiesen zu werden nicht verletzt werden.)

Stammrechtssatz

Ein auf § 66 Abs 2 AVG gegründeter letztinstanzlicher Bescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der durch Beschwerde an den VwGH angefochten werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Bf durch einen solchen aufhebenden Bescheid kann ua darin gelegen sein, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG erlassen hat.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180545.X01

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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