Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0031Rechtssatz
Für die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde ist grundsätzlich (in Ermangelung gegenteiliger Anordnungen des Gesetzgebers) jene Rechtslage maßgeblich, welche auch die letztinstanzliche Gemeindebehörde rechtens anzuwenden gehabt hätte.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170244.X05Im RIS seit
18.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009