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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, könnte in Bezug auf die behördliche Ladung allenfalls nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde von Amts wegen zu erforschen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0025, je mit weiteren Nachweisen). Mit dem Hinweis auf die berufliche Unabkömmlichkeit im Zuge einer Messeveranstaltung hat die Beschuldigte jedoch keinen in der Rechtsprechung anerkannten Grund, der das Fernbleiben von der Verhandlung im Sinne der dargestellten Gesetzeslage rechtfertigen würde, geltend gemacht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0163, m.w.N.; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2000/10/0143 m. w.N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170081.X01Im RIS seit
20.12.2005Zuletzt aktualisiert am
08.04.2014