RS Vwgh 2005/9/8 2003/18/0238

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0248 E 25. Februar 1993 RS 1 (Hier: Um welchen Bundesminister es sich der Fertigungsklausel "Für den Bundesminister" zufolge handelt, kann im Zusammenhang mit dem im Bescheidkopf genannten Bundesministerium für Inneres nicht zweifelhaft sein.)

Stammrechtssatz

Welcher der neun Landeshauptmänner einen Bescheid erlassen hat, kann nicht mehr zweifelhaft sein, wenn im Bescheidkopf das Amt einer bestimmten (hier Oberösterreichischen) Landesregierung genannt ist.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180238.X02

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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