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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/04/0248 E 25. Februar 1993 RS 1 (Hier: Um welchen Bundesminister es sich der Fertigungsklausel "Für den Bundesminister" zufolge handelt, kann im Zusammenhang mit dem im Bescheidkopf genannten Bundesministerium für Inneres nicht zweifelhaft sein.)Stammrechtssatz
Welcher der neun Landeshauptmänner einen Bescheid erlassen hat, kann nicht mehr zweifelhaft sein, wenn im Bescheidkopf das Amt einer bestimmten (hier Oberösterreichischen) Landesregierung genannt ist.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003180238.X02Im RIS seit
13.10.2005