RS Vwgh 2005/9/8 2001/17/0169

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21i Abs3 ;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §177;

Rechtssatz

Die Behörde hat nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden BAO (§ 21i Abs. 3 AMA-Gesetz) den für die Beitragserhebung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (§ 115 Abs. 1 BAO). Dieser maßgebliche Sachverhalt ist an Hand des anzuwendenden Beitragstatbestandes zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Auslegung des Beitragstatbestandes. Diese ist eine Rechtsfrage und daher von der Behörde zu beurteilen. Ihre Lösung kann nicht einem Sachverständigen überlassen werden. Hinsichtlich der (sich auf den Sachverhalt beschränkenden) Feststellungen von Sachverständigen gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass diese schlüssig und nachvollziehbar sein müssen, sollen sie von der Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001170169.X01

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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