RS Vwgh 2005/9/8 2003/18/0269

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/18/0265 E 3. November 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Eine der Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass eine Frist versäumt wurde, andernfalls eine Bewilligung nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180269.X01

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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