RS Vwgh 2005/9/8 2003/18/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §13 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
StbG 1985 §19;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0105 E 27. Juni 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft handelt es sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt. Es können daher vor dessen Erlassung an die mit dem Akt verliehene Rechtsposition anknüpfende rechtliche Regelungen - wie etwa § 49 Abs. 1 FrG 1997 - nicht zum Tragen kommen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180157.X01

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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