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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 158 Abs. 1 Stmk LAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Dabei muss es sich um eine zur Erhebung der fraglichen Abgabe sachlich zuständige Abgabenbehörde handeln (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 9 zu § 209; Stoll, BAO-Kommentar, 2186).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170235.X02Im RIS seit
21.11.2005