RS Vwgh 2005/9/8 2003/17/0235

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
LAO Stmk 1963 §158 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 158 Abs. 1 Stmk LAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Dabei muss es sich um eine zur Erhebung der fraglichen Abgabe sachlich zuständige Abgabenbehörde handeln (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 9 zu § 209; Stoll, BAO-Kommentar, 2186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170235.X02

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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