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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz geht JEDENFALLS dann in eine "dauernde" Betrauung über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0049, und das zur Funktionszulage nach § 74 GehG 1956 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0137).
Hier: Betrug die Betrauung des Beamten mit den Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes 20 Monate, so gebührte dem Beamten für den Zeitraum ab Vollendung der ersten sechs Monate folglich jedenfalls eine Verwendungszulage. In Verkennung der Rechtslage, wonach für die Unterscheidung zwischen der Verwendungszulage und der Verwendungsabgeltung maßgeblich ist, ob VON VORNHEREIN eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht, hat es die Dienstbehörde unterlassen, die zur Beurteilung dieser Frage, - dabei wird es vornehmlich auf den objektiven Erklärungswert des Betrauungsaktes ankommen - erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120047.X02Im RIS seit
13.10.2005