RS Vwgh 2005/9/9 2004/12/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
65/03 Pensionsrecht Nachkriegsrecht Übergangsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §18a Abs1;
ASVG §18a Abs7;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §4;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
PG 1965 §53 Abs1 idF 2003/I/130;
PG 1965 §53 Abs2 litl idF 2003/I/130;
RuhegenußvordienstzeitenV 1956 §2 Abs2 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Entscheidend für die Verpflichtung zur Einrechnung als Ruhegenussvordienstzeit sollte das eine Pflichtversicherung auslösende Vorhandensein irgendeines Beschäftigungsverhältnisses (eines Dienstverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses) sein (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130, betreffend § 53 Abs. 2 lit. l PG 1965). Damit steht § 53 Abs. 2 lit. l PG 1965 in Nachfolge des § 2 Abs. 2 lit. a der RuhegenussvordienstzeitenV 1956, BGBl. Nr. 44, der - damals noch als Ermessensbestimmung - die mögliche Anrechnung von "Zeiträumen, während welcher der Bundesbeamte im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Lehrverhältnis oder in einem durch Rechtsvorschriften geregelten, für die Berufsausbildung vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnis stand" vorsah und somit als Voraussetzung der Anrechenbarkeit ebenfalls auf das Vorliegen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses abstellte. Davon zu unterscheiden ist aber die - im 3. Unterabschnitt des II. Abschnitts des ASVG geregelte - freiwillige Selbstversicherung nach § 18a ASVG. Die Pflege eines behinderten Kindes begründet weder ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der oben genannten Bestimmungen noch löst sie die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG aus. Die Pflege schafft (lediglich) die Grundlage, eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG begründen zu können.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120166.X02

Im RIS seit

07.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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