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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es der Besch nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen, da sich das Vorbringen, es habe bereits Entlassungen bzw. Kündigungen von Dienstnehmern wegen Nichtbeachtung der Sicherungsvorschriften gegeben, - unabhängig der Frage, ob dies nicht ebenfalls ein Anhaltspunkt für ein mangelhaftes Kontrollsystem wäre - im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auswirken kann, da nicht dargetan wurde, dass Entlassungen oder Kündigungen wegen Nichtbeachtung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen durch Arbeitnehmer VOR dem gegenständlichen Tatzeitpunkt ausgesprochen worden wären.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020018.X02Im RIS seit
20.10.2005