RS Vwgh 2005/9/9 2001/12/0047

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Veröffentlicht am 09.09.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §38 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §38 Abs2 idF 1994/550;
GehG 1956 §38 Abs3 idF 1994/550;

Rechtssatz

Für die Unterscheidung zwischen der Verwendungszulage und der Verwendungsabgeltung ist maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0049, mwN). Aus der Tatsache, dass zum Zeitpunkt einer späteren Entscheidung der Behörde die besondere Verwendung des Beamten bereits beendet war, darf nicht der Schluss gezogen werden, es habe sich nicht um eine dauernde Verwendung im Sinne des § 34 Abs. 1 GehG 1956 gehandelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1980, Zl. 2713/79, VwSlg 10050 A/1980, und das zu § 74b DO Graz ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0098). Eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer liegt nicht nur dann vor, wenn der Endzeitpunkt der Verwendung bereits datumsmäßig festgelegt ist. Sie kann sich auch aus der Art und den Umständen des dienstlichen Einsatzes ergeben. Handelt es sich bloß um eine Vertretung und steht fest, dass eine Nachfolge durch den Vertreter nicht in Betracht kommt, so kann darin in der Regel nur eine vorübergehende, nicht aber eine dauernde Verwendung erblickt werden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. September 2003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120047.X01

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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