RS Vwgh 2005/9/12 2005/10/0059

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Veröffentlicht am 12.09.2005
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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4 idF 1996/054;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Übertretung der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 4 Wr. Baumschutzgesetz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem gemäß § 5 Abs. 1 VStG der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. das Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2000/10/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100059.X02

Im RIS seit

07.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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