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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der Beschluss der Besonderen Habilitationskommission ist nicht vom Rektor auszufertigen, da diesem nach dem UOG 1993 im Habilitationsverfahren neben der Einsetzung der Besonderen Habilitationskommission keine darüber hinausgehende Aufgabe zugewiesen ist (vgl. den Beschluss vom 18. Oktober 2000, Zl. 2000/12/0181). Dabei wird nicht übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Fällen die in der Fertigung eines Bescheides einer Besonderen Habilitationskommission durch den Rektor gelegene Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat. Eine "bisherige Rechtsprechung" im Sinne des § 13 Abs. 1 VwGG liegt darin aber nicht (vgl. dazu etwa die bei Mayer, B-VG3, zu § 13 VwGG referierte Rechtsprechung).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100217.X04Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019