RS Vwgh 2005/9/12 2002/10/0217

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Veröffentlicht am 12.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
UOG 1993 §28 Abs6 idF 2001/I/013;
UOG 1993 §28 Abs6a idF 2001/I/013;
UOG 1993 §28 Abs9 idF 2001/I/013;
VwGG §13 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschluss der Besonderen Habilitationskommission ist nicht vom Rektor auszufertigen, da diesem nach dem UOG 1993 im Habilitationsverfahren neben der Einsetzung der Besonderen Habilitationskommission keine darüber hinausgehende Aufgabe zugewiesen ist (vgl. den Beschluss vom 18. Oktober 2000, Zl. 2000/12/0181). Dabei wird nicht übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Fällen die in der Fertigung eines Bescheides einer Besonderen Habilitationskommission durch den Rektor gelegene Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat. Eine "bisherige Rechtsprechung" im Sinne des § 13 Abs. 1 VwGG liegt darin aber nicht (vgl. dazu etwa die bei Mayer, B-VG3, zu § 13 VwGG referierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100217.X04

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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