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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
NatSchG OÖ 1995 §42 Abs3 Z2;Rechtssatz
Bei Dauerdelikten ist im Falle einer Änderung der Rechtslage während des Tatzeitraumes als angewendete Strafbestimmung gemäß § 44a Z 3 VStG jene heranzuziehen, die am Ende des Tatzeitraumes gegolten hat (vgl. E vom 2. Mai 2005, Zl. 2001/10/0183, und die dort zitierte Vorjudikatur). (Hier: Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des Gebots, in geschützten Bereichen gemäß § 1 Oö NatSchG 2001 bzw. für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2002 der entsprechenden Vorläuferbestimmung im Oö NatSchG 1995 einen Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland einen Eingriff in den Naturhaushalt erst nach Vorliegen der Feststellung der Behörde, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, vorzunehmen, vorgeworfen. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung war vor und nach Inkrafttreten des Oö NatSchG 2001 (am 1. Jänner 2002) inhaltlich gleich. Im Hinblick auf den bis 7. Februar 2002 reichenden Tatzeitraum war somit die Zitierung des § 56 Abs. 3 Z 2 Oö NatSchG 2001 erforderlich. Durch das Mitzitieren der am Beginn des Tatzeitraums in Geltung stehenden Strafbestimmung kann der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt sein.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinStrafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100152.X01Im RIS seit
17.10.2005Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013