RS Vwgh 2005/9/12 2004/10/0152

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Veröffentlicht am 12.09.2005
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG OÖ 1995 §42 Abs3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §56 Abs3 Z2;
VStG §44a Z3;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Dauerdelikten ist im Falle einer Änderung der Rechtslage während des Tatzeitraumes als angewendete Strafbestimmung gemäß § 44a Z 3 VStG jene heranzuziehen, die am Ende des Tatzeitraumes gegolten hat (vgl. E vom 2. Mai 2005, Zl. 2001/10/0183, und die dort zitierte Vorjudikatur). (Hier: Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des Gebots, in geschützten Bereichen gemäß § 1 Oö NatSchG 2001 bzw. für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2002 der entsprechenden Vorläuferbestimmung im Oö NatSchG 1995 einen Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland einen Eingriff in den Naturhaushalt erst nach Vorliegen der Feststellung der Behörde, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, vorzunehmen, vorgeworfen. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung war vor und nach Inkrafttreten des Oö NatSchG 2001 (am 1. Jänner 2002) inhaltlich gleich. Im Hinblick auf den bis 7. Februar 2002 reichenden Tatzeitraum war somit die Zitierung des § 56 Abs. 3 Z 2 Oö NatSchG 2001 erforderlich. Durch das Mitzitieren der am Beginn des Tatzeitraums in Geltung stehenden Strafbestimmung kann der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt sein.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinStrafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100152.X01

Im RIS seit

17.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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