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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 Anl Z3.6 idF 1987/004;Rechtssatz
Grundgedanke der Auslegung des § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Hier: Dieser Anforderung wird die Zitierung der inhaltlich unveränderten Bestimmung, die den Tatbestand umschreibt, in der Fassung durch das Oö NatSchG 1995 und das Oö NatSchG 2001 gerecht: Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des Gebots, in geschützten Bereichen gemäß § 1 Oö NatSchG 2001 bzw. für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2002 der entsprechenden Vorläuferbestimmung im Oö NatSchG 1995 einen Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland einen Eingriff in den Naturhaushalt erst nach Vorliegen der Feststellung der Behörde, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, vorzunehmen, vorgeworfen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100152.X02Im RIS seit
17.10.2005Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013