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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4 idF 1996/054;Rechtssatz
Zwar wurde durch das weitere Zuwarten mit einer konkreten Baumpflanzung das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bzw. an der Sicherung eines Baumbestandes für die Zukunft verletzt. Von einer "erheblichen Beeinträchtigung" dieses Interesses kann aber in einem Fall, in dem es um die Verzögerung mit der Durchführung einer Ersatzpflanzung eines einzelnen Baumes geht, im Zusammenhalt mit den übrigen Begleitumständen nicht gesprochen werden: Die Antragstellung der Bf auf Zahlung einer Ausgleichsabgabe zielte darauf (wenn diese auch auf der objektiv irrigen Annahme beruhte, dass eine solche möglich sei), dass die Gemeinde Wien die Ersatzpflanzung selbst vornehme und daher der Bf eine Ausgleichszahlung vorschreibe. Eine Gefährdung des mit dem Wr Baumschutzgesetz verfolgten Zieles, die Ersatzpflanzung zu gewährleisten, lag nur in geringem Ausmaß vor, von einer eingetretenen Schädigung kann nur insofern gesprochen werden, als das mit der gesetzlichen Regelung evidenter Maßen verfolgte Ziel, dass eine Ersatzpflanzung erfolgt, weiterhin tatsächlich nicht verwirklicht wurde. Die Antragstellung auf Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe war jedoch kein mutwilliger Versuch der Bf, "ungestraft ihrer Ersatzpflanzungsverpflichtung nicht nachkommen zu müssen". An der im Hinblick auf den relativ kurzen Tatzeitraum überhöhten Strafzumessung in der Höhe von mehr als zwei Monatsgehältern ändert auch der Erschwerungsgrund des Verharrens in der strafbaren Handlung nichts.
Schlagworte
Besondere RechtsgebietePersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100059.X04Im RIS seit
07.10.2005Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014