RS Vwgh 2005/9/12 2002/10/0217

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Veröffentlicht am 12.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §7 Abs1;
UOG 1993 §28 Abs6 idF 2001/I/013;
UOG 1993 §28 Abs6a idF 2001/I/013;
UOG 1993 §28 Abs9 idF 2001/I/013;

Rechtssatz

Mit der bloßen Behauptung, dass den Mitgliedern der Besonderen Habilitationskommission die "emotionale Äquidistanz" fehle, ihnen bestimmte Publikationen mangels einschlägiger Sprachkenntnisse nicht zugänglich seien oder sie den "Praxisbezug des Beschwerdeführers" (Habilitationswerbers) nicht zu würdigen gewusst hätten, wird eine Befangenheit einzelner Kommissionsmitglieder nicht konkret dargetan.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100217.X01

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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