Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Mit der bloßen Behauptung, dass den Mitgliedern der Besonderen Habilitationskommission die "emotionale Äquidistanz" fehle, ihnen bestimmte Publikationen mangels einschlägiger Sprachkenntnisse nicht zugänglich seien oder sie den "Praxisbezug des Beschwerdeführers" (Habilitationswerbers) nicht zu würdigen gewusst hätten, wird eine Befangenheit einzelner Kommissionsmitglieder nicht konkret dargetan.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100217.X01Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019