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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Soll § 2 Abs. 2 Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981 den Anforderungen an eine strafbewehrte Verbotsnorm iSd Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entsprechen, so ist eine Auslegung geboten, die es dem Normadressaten ermöglicht, die Grenzen rechtmäßigen Verhaltens eindeutig zu erkennen. Dem trägt eine Auslegung Rechnung, die - zum Einen - den Begriff "möglichst" unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Maßnahme, einem bestimmten Zweck, gegebenenfalls einem anderweitigen öffentlichen Interesse iS von § 3 Abs. 3 zweiter Satz Slbg NatSchG 1993, zu dienen, auffasst, und - zum Anderen - einen Verstoß gegen das Gebot, "landschaftsschonend" vorzugehen, dann annimmt, wenn dieser Zweck ganz augenscheinlich durch eine Ausführung der betreffenden Maßnahme auf eine Art und Weise verwirklicht werden kann, die einen maßgeblichen Eingriff ins Landschaftsbild gänzlich vermeidet oder dessen Gewicht wesentlich geringer erscheinen lässt, als die tatsächlich ausgeführte Maßnahme. So aufgefasst bedeutet die Vorschrift ein (strafbewehrtes) Verbot solcher "Schlägerungen, ...", deren Zweck ganz augenscheinlich durch eine Vorgangsweise bei der "Schlägerung" bzw. beim "Kahlhieb" erreicht werden kann, die einen maßgeblichen Eingriff ins Landschaftsbild gänzlich vermeidet oder dessen Gewicht wesentlich geringer erscheinen lässt, als die tatsächlich ausgeführte Maßnahme.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift BlankettstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100018.X03Im RIS seit
03.10.2005