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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsordnung muss dem Einzelnen die Möglichkeit geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten und den Unrechtsgehalt seines Handelns oder Unterlassens eindeutig zu erkennen.
Strafbestimmungen müssen daher unzweideutig sein und dürfen beim Normadressaten so wenig Zweifel wie möglich entstehen lassen. Der Gesetzgeber hat die Elemente eines strafbaren Tatbestandes genau zu umschreiben und darf es nicht der individuellen Vollziehung überlassen, eine Strafnorm ergänzend auszulegen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, § 1 VStG, E 7 - 15 referierte Rechtsprechung; zu dem aus Art. 18 Abs. 1 B-VG und Art. 7 EMRK entwickelten "Klarheitsgebot" vgl. grundlegend VfSlg. Nr. 11776/1988).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift BlankettstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100018.X01Im RIS seit
03.10.2005