TE Vfgh Beschluss 1982/3/1 B64/81

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Veröffentlicht am 01.03.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsgewalt unmittelb Ausübung nicht erfolgte

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; behauptete Unterlassung des Schutzes einer Veranstaltung; kein Bescheid; keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte, gegen die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gerichtete Beschwerde wird vom Verein "Plattform Ärzte für das Leben" und von dessen Obmann erhoben.

In der Beschwerde wird folgender Sachverhalt geschildert:

"Am 30. 11. 1980 meldete der Zweit-Beschwerdeführer allein lediglich unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Obmann des Vereines Plattform 'Ärzte für das Leben' bei der belangten Behörde eine Kundgebung für den 28. 12. 1980 an unter Bekanntgabe von Uhrzeit des Beginns und voraussichtlichen Endes, des Themas, genauer Ortsangabe, erwarteter Teilnehmerzahl und Hinweis darauf, daß Transparente, zwei VW-Busse mit Lautsprechern und die Verteilung von Flugblättern vorgesehen seien. Die belangte Behörde reagierte darauf mit einem Schreiben vom 3. 12. 1980 (GZ Sich-449-1980), worin es heißt, daß keine Veranlassung bestehe, diese Kundgebung zu untersagen. Es wurde jedoch der Standpunkt vertreten, daß eine behördliche Genehmigung gemäß §82 Straßenverkehrsordnung erforderlich sei. Auf dieses Schreiben antwortete der Zweit-Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. 12. 1980. Weiters richtete der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer im eigenen Namen und im Namen des Vereines Plattform 'Ärzte für das Leben' ein vom Obmann dieses Vereines mitunterfertigtes Schreiben vom 19. 12. 1980 an die belangte Behörde, in welchem die Anmeldung der Kundgebung unter Berufung auf §2 Versammlungsgesetz und ausdrücklich namens der Erst-Beschwerdeführerin neuerlich erfolgte. Diese Anmeldung erfolgte jedenfalls mit Rechtswirksamkeit für die Erst-Beschwerdeführerin, weil ihr nunmehriger Rechtsvertreter als Schriftführer dem Vereinsvorstand angehört. Beide Beschwerdeführer sind somit als Veranstalter dieser Kundgebung zu betrachten, an der der Zweit-Beschwerdeführer persönlich teilgenommen hat.

Unmittelbar vor der angemeldeten Veranstaltung fand im Pfarrhof von Stadl-Paura eine Besprechung statt, bei der Pfarrer Pater P. F., der Zweit-Beschwerdeführer, ein Herr, der sich als Vertreter der Bezirkshauptmannschaft und als Einsatzleiter vorstellte, ein Gendarmerieoffizier und der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer teilnahmen. Pater F. machte den Vorschlag, es solle von der ursprünglich geplanten Art der Veranstaltung, nämlich einem Demonstrationszug zur Abtreibungsordination Dr. K., abgegangen und eine Prozession ohne Demonstrationscharakter zu einem nahe der Kirche gelegenen Hügel gewählt werden, auf dem sich ein Feldaltar und ein Kreuz befinden. Die Behördenvertreter meinten dazu, daß sie die zweite Variante zulassen würden, nicht aber denselben Schutz gewähren könnten wie auf der ursprünglich vorgesehenen Route. Man entschied sich dann für die Abhaltung einer Prozession in der herkömmlichen Art katholischer Kultausübung, was den Behördenvertretern auch mitgeteilt wurde. Bei dieser Besprechung wiesen die Behördenvertreter darauf hin, daß sie nichts dagegen unternehmen könnten, wenn auf die Teilnehmer der Veranstaltung Eier geworfen würden und die Veranstaltung durch Sprechchöre gestört würde, welche Äußerung auf beide möglichen Arten der Veranstaltung bezogen wurde. Der Einwand, ob denn von vornherein geplant sei, daß unter den Augen der Gendarmerie boshafte Sachbeschädigung stattfinden solle, ob man also auch gegen Täter, die auf frischer Tat ertappt würden, nicht vorgehen wolle, wurde mit einem Achselzucken abgetan.

Um 14.00 Uhr begann die Veranstaltung als Gebetsstunde in der Kirche von Stadl-Paura, welche mit Lautsprechern auf den Platz vor der Kirche übertragen wurde. Bereits während dieser Gebetsstunde versammelte sich auf dem Platz vor der Kirche eine große Zahl von Menschen, deren äußeres Gehabe sie als Gegendemonstranten auswies und die auch Transparente mit eindeutiger Aussage iS der Befürwortung der Abtreibung trugen. Es fand also unmittelbar am Ort der als Gebetsstunde angemeldeten Kundgebung eine Gegendemonstration statt, gegen welche die belangte Behörde nichts unternahm.

Als der Zug der Teilnehmer an der religiösen Veranstaltung, die den Rosenkranz beteten, aus der Kirche kam und sich in Richtung des vorher erwähnten Hügels bewegte, wurden sie bereits von Gegendemonstranten mit Sprechchören und Transparenten empfangen und diese Leute - unter ihnen Träger von Transparenten - mischten sich unter die Prozessionsteilnehmer. Vier oder fünf Gendarmeriebeamte hätten - an der richtigen Stelle postiert - zumindest diese Störung verhindern können. Bei dem Kreuz konnte die geplante Gebetsstunde lange nicht begonnen werden, weil sich dort bereits viele Gegendemonstranten versammelt hatten und mit lauten Sprechchören einen Höllenspektakel veranstalteten. Die Gebetsstunde wurde begonnen, obwohl der Priester, der den sogenannten 'Kreuzweg der Ungeborenen' betete, trotz Lautsprecherunterstützung kaum zu hören war. Es dauerte nicht lange, bis auf die Teilnehmer dieser Gebetsveranstaltung und insbesondere auf die vor dem Altar versammelten Priester Eier und Grasbüschel geworfen wurden. Durch einen entsprechenden Einsatz von Gendarmeriebeamten hätten die schlimmsten Störungen verhindert werden können. Aus Richtung Kirche gesehen fällt der Hügel, auf dem das Kreuz steht, halbkreisförmig relativ stark ab. Wäre dort im Halbkreis um den Altar eine lose Kette von Gendarmeriebeamten gebildet worden, hätte dies bei der gegebenen Situation wirksam vor Sachbeschädigung und allzu lauten Sprechchören schützen können. Der bei der Besprechung im Pfarrhof als Einsatzleiter auftretende Vertreter der belangten Behörde war aber am Ort der Kundgebung gar nicht anwesend.

Die Präsenz der Behörde beschränkte sich darauf, daß da und dort einzelne Gruppen von Gendarmeriebeamten herumstanden, aus deren unmittelbarer Umgebung von Gegendemonstranten Eier und Grasbüschel geworfen wurden, ohne daß dagegen irgend etwas unternommen worden wäre. Die Gendarmeriebeamten hatten offensichtlich Weisung, gewisse Störungen zuzulassen und auch gegen strafgesetzwidrige Handlungen nicht einzuschreiten. Bedenkt man das allgemein bekannte Verhalten militanter Linksgruppen bei derartigen Gegendemonstrationen, muß auffallen, daß die Gegendemonstranten die Teilnehmer an unserer Veranstaltung nicht persönlich tätlich angriffen, obwohl die Gendarmeriebeamten dies bei der Art ihres Einsatzes gar nicht hätten verhindern können. Nach den von den Behördenvertretern bei der vorangegangenen Besprechung gemachten Äußerungen und aus dieser Verhaltensweise kann nur der Schluß gezogen werden, daß zwischen Behördenvertretern und den Störern unserer Veranstaltung - an deren Spitze eine Abgeordnete zum Nationalrat stand - gewisse Absprachen getroffen worden sind.

Etwa 30 bis 45 Minuten nach Beginn der Veranstaltung im Freien, als die Situation derart kritisch wurde, daß tätliche Angriffe nicht mehr auszuschließen waren, wurde eine Doppelreihe von Gendarmeriebeamten zum Feldaltar geschickt, die dann einen Kordon bildeten. Gegen die Störungen durch Eierwerfen und Sprechchöre wurde aber weiterhin nichts unternommen. Die Kundgebung stellte sich insgesamt als Religionsübung dar, die in der hergebrachten Art der Ausübung des katholischen Kultus stattfand. Es gab eine Gebetsstunde in der Kirche und im Anschluß daran eine Prozession, angeführt von Priestern im Chorhemd. Es gab keine Transparente und Flugzettel, lediglich einen Lautsprecherwagen. Im Anschluß an die Gebetsveranstaltung auf dem Hügel kehrten die Teilnehmer wieder in Prozessionsform - soweit dies möglich war - in die Kirche zurück zu einer religiösen Schlußveranstaltung."

In der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH präzisierte der Beschwerdevertreter die auf die Vorbesprechung im Pfarrhof bezughabenden Beschwerdebehauptungen dahin, daß der Behördenvertreter den Schutz der Veranstaltung nicht ausdrücklich abgelehnt, sondern auf die Frage, ob und wie die Veranstaltung vor Eierwerfern und ähnlichen Störungen geschützt würde, mit einem Achselzucken reagiert habe.

Die Beschwerdeführer beantragen, kostenpflichtig festzustellen, daß sie durch die der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zuzurechnende Ablehnung des Schutzes ihrer am 28. Dezember 1980 in Stadl-Paura durchgeführten Veranstaltung vor Eierwerfern und dgl. und durch den in der Folge weitgehend unterlassenen Schutz dieser Veranstaltung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Religionsausübung und auf Versammlungsfreiheit verletzt wurden.

2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der behauptet wird, kein Behördenorgan habe den Schutz der Veranstaltung abgelehnt; vielmehr sei die Veranstaltung nach Möglichkeit geschützt worden; Gendarmeriebeamte hätten aktive Abwehrmaßnahmen getroffen.

Die belangte Behörde begehrt, die vom Vereinsobmann erhobene Beschwerde mangels Legitimation abzuweisen (richtig: zurückzuweisen), im übrigen aber als unbegründet abzuweisen und der Behörde die Prozeßkosten aufzuerlegen.

II. 1. Der VfGH hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen M. H., Dr. A. A. und Oberregierungsrat (ORR) Dr. P. K. sowie des Zweit-Beschwerdeführers Dr. W. als Partei, ferner durch Einsichtnahme in die die Veranstaltung vom 28. Dezember 1980 betreffenden Akten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Z Sich-449-1980, Sich-472-1980, Sich-473-1980, Sich-475-1980, Sich-479-1980, Sich-55-1981 und VerkR-0215/42-1980/E sowie in den gleichfalls auf diese Veranstaltung bezughabenden Akt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ, Z I-420/80.

2. Aufgrund dieser Beweismittel nimmt der VfGH folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Verein "Plattform Ärzte für das Leben" (im folgenden kurz: Verein) hat am 30. November 1980 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land angezeigt, daß er beabsichtige, am 28. Dezember 1980 in der Zeit zwischen 14.00 und 17.00 Uhr eine "Prozession" von der Pfarrkirche in Stadl-Paura über die Brunnerstraße zum Haus M. P-Straße Nr. ... (in der sich die Ordination eines Arztes befindet) durchzuführen. Das Thema der Veranstaltung sollte sein: "Gedenken an die Tötung zahlloser ungeborener Kinder durch Abtreibung".

Am 28. Dezember 1980 fand um die Mittagszeit im Pfarrhof von Stadl-Paura eine Besprechung statt, an der der Pfarrer F., der Vereinsobmann Dr. W., der Vereinsschriftführer Dr. A., ORR Dr. K. (als Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) und (Gendarmerie-)Oberstleutnant T. teilnahmen.

Unter dem Eindruck von angekündigten Gegendemonstrationen entschlossen sich die Veranstalter, die vorgesehene Route zu ändern und den Weg von der Kirche zum etwa 300 m entfernten Paura-Hügel zu wählen, wo sich ein Feldaltar mit einem großen Kreuz befindet. Der Behördenvertreter wendete gegen diese Änderung nichts ein und stellte fest, daß als Veranstalter ausschließlich der Verein, nicht aber eine kirchliche Institution fungiere. Über Befragen von Dr. A. sicherte ORR Dr. K. auch für die geänderte Route behördlichen Schutz vor Gegendemonstrationen zu; er deutete jedoch an, daß er für den geänderten Weg nicht denselben Schutz wie für den zunächst vorgesehenen gewährleisten könne, da einerseits auf der ursprünglich vorgesehenen Strecke bereits Gendarmeriebeamte postiert und diese daher - zumindest vorerst - zum Schutz der neuen Route nicht zur Verfügung stünden und andererseits bei der geänderten Wegstrecke die Geländeverhältnisse für einen Schutz schwierig seien. Dr. A. erkundigte sich bei dem Behördenvertreter weiters, wie die Gendarmerie reagieren würde, wenn von Gegendemonstranten auf die Veranstaltungsteilnehmer Eier oder andere Gegenstände geworfen würden. Dr. K. beantwortet diese Frage mit einem Achselzucken. Weder Dr. K. noch ein anderes Organ (Hilfsorgan) der Behörde hat zum Ausdruck gebracht, daß die Veranstaltung nicht geschützt werde oder sonstwie erklärt, daß ein Versammlungsschutz nicht in Betracht käme.

Kurz nach dieser Besprechung fand um etwa 14.00 Uhr in der Kirche ein Wortgottesdienst statt. Die etwa 500 Veranstaltungsteilnehmer zogen nach dessen Ende unter Beten des Rosenkranzes zum Paura-Hügel. Gegendemonstranten mischten sich dabei unter die Veranstaltungsteilnehmer und störten den Zug durch Pfiffe und Rufe. Am Platz vor der Kirche und am Weg zum Paura-Hügel waren einzelne Gendarmeriebeamte postiert, die aber auf Grund ihrer geringen Anzahl gegen dieses Verhalten der vielen Gegendemonstranten nur wenig unternehmen konnten.

Um etwa 15.00 Uhr versuchte der Priester vor dem auf dem Paura-Hügel befindlichen Feldaltar weiterhin den Rosenkranz zu beten. Etwa 500 schreiende Gegendemonstranten umringten die Veranstaltungsteilnehmer und bewarfen sie mit Eiern und Grasbüscheln, wodurch jedoch niemand verletzt wurde.

Insgesamt standen für den Schutz der Veranstaltung etwa 150 Gendarmeriebeamte zur Verfügung. Hievon wurden schließlich etwa 100 auf dem Paura-Hügel eingesetzt, und zwar vor allem derart, daß sich ein Trupp von Gendarmeriebeamten keilförmig durch die Gegendemonstranten zum Altar durchschob und sich vor diesem aufstellte. Die mit Schildern und Helmen versehene Einsatztruppe der Bundesgendarmerie und die 12 Hundeführer traten befehlsgemäß nicht in Erscheinung.

Die Veranstaltungsteilnehmer bewegten sich sodann infolge des Einsatzes von Gendarmeriebeamten weitestgehend ungestört - zur Kirche zurück, in der eine weitere religiöse Andacht ohne weitere Zwischenfälle abgehalten wurde.

Als nach deren Ende die Veranstaltungsteilnehmer die Kirche verließen, drängten Gendarmeriebeamte auf dem Kirchenvorplatz stehende Gegendemonstranten ab, sodaß sich die Kirchenbesucher unbehelligt entfernen konnten.

3. Die Aussagen der vom VfGH vernommenen Personen - soweit diese über die verschiedenen Abschnitte des Geschehens Angaben zu machen vermochten - stimmen in den hier bedeutsamen Belangen überein. Sie decken sich auch im wesentlichen mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.

Der VfGH folgt daher bei seiner Sachverhaltsfeststellung diesen Beweismitteln und den damit weitgehend übereinstimmenden Beschwerdebehauptungen.

Die beantragte Einvernahme weiterer Zeugen war, da der relevante Sachverhalt bereits ausreichend klargestellt ist, entbehrlich.

III. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß hier kein Bescheid iS des Art144 Abs1 erster Satz B-VG vorliegt. Auch die Beschwerdeführer behaupten dies nicht.

Das Verhalten der Behörde und ihrer Hilfsorgane ist aber auch nicht als Verwaltungsakt iS des Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG zu werten, da nach den getroffenen Feststellungen (s.o. II.2) gegen die Beschwerdeführer keine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wurde.

Es liegt sohin Nichtzuständigkeit des VfGH vor. Die Beschwerde war daher allein schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Schlagworte

Versammlungsrecht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B64.1981

Dokumentnummer

JFT_10179699_81B00064_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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