RS Vwgh 2005/9/12 2005/10/0059

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Veröffentlicht am 12.09.2005
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs3;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs5;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs6 idF 1998/048;
BaumschutzG Wr 1974 §9 idF 2001/053;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6 sowie des § 9 Wr. Baumschutzgesetz lassen keinen Zweifel daran, dass eine Ausgleichsabgabe nur zur Vorschreibung gelangen darf, wenn die Möglichkeiten der Ersatzpflanzung nach den Vorschriften des Wr. Baumschutzgesetzes nicht oder nicht ausreichend gegeben sind und dies bescheidmäßig festgestellt wurde.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100059.X03

Im RIS seit

07.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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