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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6 sowie des § 9 Wr. Baumschutzgesetz lassen keinen Zweifel daran, dass eine Ausgleichsabgabe nur zur Vorschreibung gelangen darf, wenn die Möglichkeiten der Ersatzpflanzung nach den Vorschriften des Wr. Baumschutzgesetzes nicht oder nicht ausreichend gegeben sind und dies bescheidmäßig festgestellt wurde.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100059.X03Im RIS seit
07.10.2005Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014