RS Vwgh 2005/9/12 2003/10/0018

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Veröffentlicht am 12.09.2005
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art18 Abs1;
LSchV Salzburg Mönchsberg Rainberg 1981 §2 Abs2;
MRK Art7;
NatSchG Slbg 1993 §17 Abs1;
NatSchG Slbg 1993 §58 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

In Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981 kann als "verboten" im Sinne der Blankettstrafnorm des § 58 Abs. 1 Slbg NatSchG 1993 die Ausführung von "Schlägerungen, die über die Einzelstammentnahme hinausgehen, insbesondere jeglicher Kahlhiebe, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, nicht möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden", wenn hiefür keine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wurde, aufgefasst werden. Eine Verwaltungsübertretung liegt somit dann vor, wenn dem Gebot, bei der Ausführung der Maßnahme ("was ihre Lage und Ausführung betrifft") "möglichst landschaftsschonend" vorzugehen, nicht entsprochen und dennoch keine naturschutzbehördliche Bewilligung eingeholt wurde.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100018.X02

Im RIS seit

03.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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