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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
In Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981 kann als "verboten" im Sinne der Blankettstrafnorm des § 58 Abs. 1 Slbg NatSchG 1993 die Ausführung von "Schlägerungen, die über die Einzelstammentnahme hinausgehen, insbesondere jeglicher Kahlhiebe, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, nicht möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden", wenn hiefür keine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wurde, aufgefasst werden. Eine Verwaltungsübertretung liegt somit dann vor, wenn dem Gebot, bei der Ausführung der Maßnahme ("was ihre Lage und Ausführung betrifft") "möglichst landschaftsschonend" vorzugehen, nicht entsprochen und dennoch keine naturschutzbehördliche Bewilligung eingeholt wurde.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift BlankettstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100018.X02Im RIS seit
03.10.2005