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L50003 Pflichtschule allgemeinbildend NiederösterreichNorm
B-VG Art151 Abs9 idF 1994/505;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/10/0054 E 12. September 2005 RS 1Stammrechtssatz
Der betreffende Schüler hatte bei seinem Schuleintritt seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde W und seinen Nebenwohnsitz in A. Der Hauptwohnsitz des Schülers hat sich mittlerweile nicht geändert. Der Schüler ist daher (bezogen auf den Schulsprengel A) ein "sonstiger sprengelangehöriger Schüler" im Sinne des § 53 NÖ Pflichtschulgesetz. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schulerhaltungsbeitrages für die sonstigen sprengelangehörigen Schüler wird durch § 53 Abs. 1 NÖ Pflichtschulerhaltungsgesetz nicht von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde abhängig gemacht (vgl. für den Fall des Wohnens im Schulsprengel auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt das Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2002/10/0132).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100055.X01Im RIS seit
05.10.2005