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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/04/0065 E 19. März 2003 RS 2Hier: Der Gegenstand des Genehmigungsantrages, ein Strangpresswerk, befindet sich zwar in örtlicher Nähe zu anderen Anlagen der Aluminium verarbeitenden Industrie. Das Strangpresswerk steht jedoch mit diesen Anlagen in keinem betrieblichen Zusammenhang, sondern ist selbständig betreibbar und wird auch selbständig betrieben. Mit den anderen Anlagen bestehen weder gemeinsame Einrichtungen noch gemeinsame Betriebsabläufe. Daher ist das Strangpresswerk (für sich) als gewerbliche Betriebsanlage im Sinn der §§ 74 ff GewO 1994 zu qualifizieren.Stammrechtssatz
Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht "abgesondert" genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung oder Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (Hinweis E vom 17.3.1998, Zl. 97/04/0139).
Hier: Angesichts eines sowohl baulichen als auch betrieblichen Zusammenhanges des beantragten Vorhabens mit der bestehenden Betriebsanlage war es der belangten Behörde verwehrt, das Vorhaben für sich als gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, ohne im Einzelnen zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben wegen des erwähnten Zusammenhanges nur als Änderung der genehmigten Betriebsanlage genehmigt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040131.X02Im RIS seit
14.10.2005Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017