RS Vwgh 2005/9/14 2005/04/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 lita;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §12;
StGB §156 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin als Beitragstäterin wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB es im Hinblick auf die näheren Umstände der Tat - so ist insbesondere die Gründung der Handelsagentur unbestrittenermaßen nur deswegen erfolgt, um zu diesem Verbrechen beizutragen - nicht als rechtswidrig erkennen lässt, wenn die belangte Behörde aus der in der Straftat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit der Beschwerdeführerin die Befürchtung ableitete, sie würde bei Ausübung des Gewerbes die gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen (Hinweis in diesem Sinne etwa auf das E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0119). Daran kann auch der Umstand, die Beschwerdeführerin habe das Angestelltenverhältnis zum Haupttäter zwischenzeitlich gelöst, nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040176.X01

Im RIS seit

25.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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