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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Nach einer Auflage des Genehmigungsbescheides ist die Ausübung des Gastgewerbes innerhalb des Zeitraumes von einer Stunde vor Beginn der Veranstaltung bis eine Stunde nach Ende der Veranstaltung zulässig. Nach Ansicht der Berufungsbehörde "können" bei der normativen Bezugnahme auf die "tatsächlichen örtlichen Verhältnisse" die Lärmimmissionen des Gastgewerbebetriebes "voll in den Lärmemissionen des Sportbetriebes untergehen und somit nicht störend wirken". Diese Beurteilung ist vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens an sich nicht zu beanstanden (Hinweis E 28.1.1993, Zl. 92/04/0197); dies jedoch mit einer Einschränkung:
Die Berufungsbehörde hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Berufung, dass auch in der Stunde vor Spielbeginn und in der ersten Stunde nach Spielende relevante Lärmbeeinträchtigungen durch die Gastgewerbeausübung hervorgerufen würden, weil sich AUF GRUND DES GASTGEWERBEBETRIEBES die Zustrom- und Abwanderungsphase der Zuschauer entsprechend verlagere, nicht auseinander gesetzt. Sollte es zutreffen, dass die Zustrom- und Abwanderungsphase der Zuschauer DURCH den Gastgewerbebetrieb verändert (verlängert) wird, so kann diese durch den Gastgewerbebetrieb verursachte Veränderung (Verlängerung) insofern nicht mehr den "tatsächlichen Verhältnissen" zugerechnet werden, weil im Ausmaß der durch den Gewerbebetrieb verursachten Veränderungen nicht nur von den tatsächlichen sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten (Hinweis auf das zitierte E 28.1.1993) gesprochen werden kann; diesbezüglich würde daher das Argument, dass die Lärmimmissionen des Gastgewerbebetriebes "voll in den Lärmemissionen des Sportbetriebes untergehen und somit nicht störend wirken können", nicht mehr tragfähig sein.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001040051.X01Im RIS seit
13.10.2005