RS Vwgh 2005/9/14 2002/08/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/05 Reisegebührenvorschrift
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1;
EStG 1988 §26 Z4 litb;
EStG 1988 §26 Z4;
RGV 1955 §64 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/08/0255 E 14. September 2005

Rechtssatz

Die Verrechnung nach kilometerunabhängigen Bauschbeträgen "anstelle des Kilometergeldes" in § 64 Abs. 1 RGV erweist zunächst, dass es sich nicht um Kilometergeld in der Bedeutung dieses Begriffes in § 26 Z. 4 EStG 1988 handelt, sodass aus diesem Titel eine Beitragsfreiheit im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG nicht in Betracht kommt. Da es sich dabei aber um eine "tägliche Pauschalvergütung" handelt, steht keine gesetzliche Bestimmung der Subsumierung dieser Zahlungen unter § 26 Z. 4 lit. b EStG 1988 entgegen. Insbesondere ist die Art der Berechung der Tagesgelder für die Lohnsteuer- und damit auch Beitragsfreiheit nicht von entscheidender Bedeutung. Diese ist lediglich mit einem Betrag von S 360,-- pro Tag begrenzt. Soweit daher Dienstnehmer aus dieser Pauschalvergütung (allenfalls gemeinsam mit weiteren "schlichten" Tagesgebühren) einen Betrag erhalten, der S 360,-- täglich nicht übersteigt, bleibt die Vergütung beitragsfrei. Soweit die Tagesvergütungen diesen Betrag übersteigen, sind sie hingegen unabhängig davon beitragspflichtig, ob sie zur Abgeltung von Erschwernissen bestimmt sind oder nicht. Soweit es sich daher bei Abgeltungen um Vergütungen handelt, die (erstens) aus Anlass von Dienstreisen gewährt werden und die sich (zweitens) im Rahmen der für Tagesgelder geltenden Grenzen des § 26 Z. 4 EStG halten, sind diese Vergütungen nach § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG auch dann beitragsfrei, wenn die Höhe der einzelnen täglichen Vergütung zum Teil vom Grad der Erschwernis der Arbeitsbedingungen abhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080169.X02

Im RIS seit

30.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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