TE Vfgh Beschluss 1982/3/2 WI-12/81

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Veröffentlicht am 02.03.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §68 Abs1

Beachte

gleiche Erwägungen im Beschl. WI-13/81 v. gleichen Tag

Leitsatz

VerfGG 1953; zum Begriff "Beendigung des Wahlverfahrens" im §68

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die durch Dr. F. Z. als ihren Zustellungsbevollmächtigten einschreitende Wählergruppe "Erzherzog Johann (JOHN)" ficht mit dem am 30. Dezember 1981 überreichten Schriftsatz unter Berufung auf Art141 Abs1 B-VG die von der Stmk. Landesregierung mit der Verordnung LGBl. 71/1981 mit dem Wahltag 4. Oktober 1981 ausgeschriebene Wahl des Stmk. Landtages an. Der Wahlanfechtung ist ein mit 13. Oktober 1981 datiertes, an Dr. Z. gerichtetes Schreiben der Landeswahlbehörde (in Ablichtung) angeschlossen, in dem - soweit es für die vorliegende Wahlanfechtungssache von Belang ist - folgendes ausgeführt ist: Die Landeswahlbehörde habe in ihrer Sitzung am 4. Oktober 1981 (ua.) beschlossen, daß der Landeswahlvorschlag, betreffend die Liste "Erzherzog Johann (JOHN)" gemäß §87 Abs4 der Landtags-Wahlordnung 1960 als nicht eingebracht zu gelten habe, weil gemäß §87 Abs1 wahlwerbende Parteien nur dann einen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten hätten, wenn sie einen Kreiswahlvorschlag eingebracht haben. Da sämtliche von Dr. Z. eingebrachten (Kreis-)Wahlvorschläge "mangels gesetzlicher Voraussetzungen" als nicht eingebracht gegolten hätten - hierüber sei Dr. Z. von den einzelnen Kreiswahlbehörden verständigt worden - "fehl(t)en auch für die Einbringung des Landeswahlvorschlages die gesetzlichen Voraussetzungen".

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Wahlanfechtung bringt die Wählergruppe im wesentlichen vor, daß ihrem (von seinem Wohnort abwesend gewesenen) Zustellungsbevollmächtigten das Schreiben der Landeswahlbehörde vom 13. Oktober 1981 erst am 2. Dezember 1981 und "die Entscheidungsgründe der einzelnen Kreiswahlbehörden" (gemeint:

deren Entscheidungen, daß der jeweilige Wahlvorschlag als nicht eingebracht zu gelten habe) erst am 3. Dezember 1981 inhaltlich zur Kenntnis gelangt seien. Die Anfechtungswerberin erschließt daraus im Hinblick auf §68 Abs1 VerfGG die Rechtzeitigkeit ihrer Anfechtung.

II. Der VfGH vermag diesem Standpunkt der einschreitenden Wählergruppe jedoch nicht beizupflichten.

§68 Abs1 VerfGG bestimmt (abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, daß im betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist), daß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens eingebracht sein muß. Wie der VfGH schon im Erk. VfSlg. 1904/1950 ausgesprochen hat, faßt §68 VerfGG, wenn er von der "Beendigung des Wahlverfahrens" spricht, unter dem Ausdruck "Wahlverfahren" sämtliche zur Durchführung der Wahl erforderlichen Phasen des Verfahrens zu einem Gesamtbegriff zusammen, und versteht unter "Beendigung" des Wahlverfahrens den Zeitpunkt, in dem der letzte der in Betracht kommenden Akte vollzogen ist; dieser Tag wird in der Regel der Tag sein, an dem iS der maßgeblichen Wahlordnung die letzte amtliche Verlautbarung über das Ergebnis der durchgeführten Wahl ergangen ist. Von dieser Auffassung, an welcher der VfGH in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat (s. etwa VfSlg. 2037/1950, 4316/1962 und 9032/1981), abzugehen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß. Auch der Umstand, daß die oberste Wahlbehörde eine Erledigung erst nach ihrer Kundmachung des Wahlergebnisses hinausgibt oder daß dem Zustellungsbevollmächtigten einer Wählergruppe - wie hier behauptet wird - Entscheidungen der unteren Wahlbehörden erst später bekannt werden, ändert nichts daran, daß das Ergebnis der Wahl mit der letzten wahlbehördlichen Kundmachung feststeht, das Wahlverfahren also abgeschlossen ist. Eine Ausnahme von der vorhin erwähnten Regel liegt sohin nicht vor.

Wie vom VfGH erhoben wurde, verlautbarte die Landeswahlbehörde ihr Ermittlungsergebnis iS des §90 Abs3 der Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. 81 (zuletzt geändert durch die Nov. LGBl. 9/1980), am 8. Oktober 1981. Da die ab diesem Tag zu berechnende vierwöchige Antragsfrist bei der Überreichung der vorliegenden Wahlanfechtung bereits verstrichen war, war diese zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:WI12.1981

Dokumentnummer

JFT_10179698_81WI0012_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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