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E1ENorm
11997E028 EG Art28;Rechtssatz
Der EuGH sprach mit Urteil vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache C-497/03, Kommission/Österreich, aus, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie im § 50 Abs. 2 der GewO (1994) ein Versandhandelsverbot für Nahrungsergänzungsmittel normiert hat. Hier: Angesichts dieser Klarstellung durch den EuGH hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie davon ausging, dass das Versandhandelsverbot für Nahrungsergänzungsmittel im § 50 Abs. 2 der GewO 1994 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 131/2004) nicht gegen Artikel 28 EG verstoße (zur unmittelbaren Wirkung vgl. EuGH vom 19. Dezember 1968, Rs. 13-68, "Salgoil").
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0322 Deutscher Apothekerverband VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001040213.X02Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011