RS Vwgh 2005/9/14 2004/04/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2005
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Der Schutz der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 vor sie gefährdenden oder unzumutbaren Lärmeinwirkungen ist nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt. Vielmehr hat die Beurteilung der Lärmeinwirkung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die - im Entscheidungszeitpunkt geltenden Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts - dem regelmäßigen Aufenthalt der Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes dienen kann (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 581 f, dargestellte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040131.X05

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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