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E3L E05204010Norm
31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit Art4;Rechtssatz
Die gemeinschaftsrechtliche Frage, ob die Gewährung von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung von einem Leistungsbezug nach der Arbeitslosenversicherung abhängig gemacht werden darf, der seinerseits (u.a.) davon abhängig war, dass die betreffende Person zu jener Zeit bedürftig gewesen ist, wenn dadurch Frauen bei sonst gleichen Voraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit) in einem weitaus höheren Maße als Männer von der Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Pensionsversicherung ausgeschlossen sind, gehört dem Leistungsrecht der Pensionsversicherung an und ist damit von den Arbeits- und Sozialgerichten im Zusammenhang mit der Pensionshöhe zu beantworten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005080148.X02Im RIS seit
18.10.2005