RS Vwgh 2005/9/14 2004/04/0079

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §357;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

§ 357 GewO 1994 bestimmt zwar, dass der Verhandlungsleiter, wenn von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht werden, auf eine Einigung hinzuwirken und eine etwa herbeigeführte Einigung in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden, im Übrigen aber den Nachbarn mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. Weder das Unterlassen der Verweisung solcher Einwendungen auf den Zivilrechtsweg, noch die Zurückweisung erhobener privatrechtlicher Einwendungen bedeuten jedoch eine Rechtsverletzung, weil dadurch die Möglichkeit des Einwendenden, seine zivilrechtlichen Ansprüche im Rechtsweg geltend zu machen, nicht beeinträchtigt wird (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 616f, dargestellte Judikatur).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040079.X03

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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