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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 16874/2003 (Entfall einer an sich gegebenen Genehmigungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 im Hinblick auf die Ausnahmeregelung des § 81 Abs. 2 GewO 1994 bei den dort genannten Tatbeständen) hat mangels jeglichen Anhaltspunktes für eine Differenzierung ganz allgemein für die Ausnahmeregelungen des § 81 Abs. 2 GewO 1994 zu gelten: Die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 81 Abs. 2 GewO 1994 - also auch der Z. 9 - hängt nicht davon ab, ob eine Beeinträchtigung der "sonstigen gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Schutzbereiche ... ausgeschlossen werden" könne (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001040047.X02Im RIS seit
25.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008