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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §8 Abs1 Z3 litg;Rechtssatz
Nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g ASVG unterliegen die Organe der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Ausübung dieser Tätigkeit der Unfallversicherung. Die Versicherungspflicht knüpft an die Kollektivvertragsfähigkeit der Berufsvereinigung an. Dies kann einerseits nicht als unsachliches Unterscheidungskriterium (gegenüber anderen Berufsvereinigungen) angesehen werden und andererseits wird damit die sachlich gebotene Gleichstellung mit den Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber hergestellt. Die Einbeziehung der Organe der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in die Unfallversicherung ist daher nicht als "überschießende" Regelung anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080071.X02Im RIS seit
30.11.2005