TE Vfgh Beschluss 1982/3/2 B246/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.1982
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG 1953; keine Klaglosstellung bei Anweisung der begehrten Zahlungen auf Grund geänderter Gesetzeslage, aber Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. §10 des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften, LGBl. f. Ktn. 23/1973, idF der Nov. LGBl. 63/1973 sah ua. vor, daß die im §8 genannten Organe (ds. die Landeshauptmann-Stellvertreter und die Landesräte), wenn sie ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug erhalten. Nach §15 Abs1 dieses Gesetzes (idF LGBl. 63/1973) galt ua. diese Bestimmung für Mitglieder des Klagenfurter Stadtsenates sinngemäß.

Der Beschwerdeführer, welcher dem Klagenfurter Stadtsenat rund 12 Jahre angehörte, schied am 5. April 1979 aus dem Amt des Vizebürgermeisters und erhielt gemäß den wiedergegebenen Bestimmungen den ihm im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug für die Dauer von zwölf Monaten weiterbezahlt. Er begehrte mit Eingabe an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 24. Juli 1979 (insbesondere unter Berufung auf §2 Abs1 des Ktn. BezügeG, wonach den Organen, die nach diesem Gesetz Anspruch auf Bezüge oder Aufwandsentschädigungen haben, Sonderzahlungen gebühren) die Zuerkennung anteilsmäßiger Sonderzahlungen. Der Bürgermeister wies diesen Antrag mit Bescheid vom 8. Oktober 1979 ab. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers blieb ebenso erfolglos wie seine sodann erhobene Vorstellung an die Ktn. Landesregierung, deren Bescheid vom 2. April 1980 den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde bildet.

2. §10 Abs1 des Ktn. BezügeG wurde durch Art1 Z8 der Nov. LGBl. 20/1981 dahin geändert, daß nach den Worten "im Monat des Ausscheidens gebührender Bezug" die Worte "unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen" eingefügt wurde. Die geänderte Bestimmung trat - rückwirkend - mit 1. Jänner 1979 in Kraft (ArtIII lita der Nov.).

3. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 1981 verwies der Beschwerdeführer auf die eben erwähnte Novellierung des §10 Abs1 des Ktn. BezügeG und führte diesbezüglich aus, daß "der Gesetzgeber dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt voll entsprochen" habe; nach bescheidmäßiger Zuerkennung bzw. Flüssigmachung der ihm gebührenden Sonderzahlungen erachte er sich klaglos gestellt.

Nach Mitteilung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 4. November 1981 waren dem Beschwerdeführer am 5. März 1981 die anteilsmäßigen Sonderzahlungen in Höhe von zwei Monatsbezügen angewiesen worden.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Trotz der eingetretenen Änderung der den Inhalt des angefochtenen Bescheides bestimmenden Gesetzeslage gehört dieser weiterhin dem Rechtsbestand an; auch der Umstand, daß die vom Beschwerdeführer begehrten anteilsmäßigen Sonderzahlungen mittlerweilen ausbezahlt wurden, nimmt dem Bescheid nicht die normative Wirkung, den gemeindebehördlichen Abspruch über die Gebührlichkeit anteilsmäßiger Sonderzahlungen aufsichtsbehördlich zu bestätigen. Es kann daher von einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden (s. dazu zB VfGH 28. 9. 1979 B226/77).

2. Der VfGH wertet die Erklärung des Beschwerdeführers, er erachte sich "nach bescheidmäßiger Zuerkennung bzw. Flüssigmachung" der anteilsmäßigen Sonderzahlungen klaglos gestellt, dahin, daß der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren nicht mehr fortzusetzen beabsichtigt, weil das Ziel seiner Beschwerdeführung auf eine andere Weise (nämlich durch Flüssigmachung der begehrten anteilsmäßigen Sonderzahlungen) erreicht wurde. Diese deutlich zum Ausdruck gebrachte Absicht des Beschwerdeführers schließt die Annahme notwendig in sich, daß er die Beschwerde zurückzieht (s. dazu ebenfalls die schon zitierte Entscheidung B226/77).

Das Beschwerdeverfahren war sohin einzustellen.

3. Der vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 19. Juni 1981 verlangte Kostenzuspruch kommt im Hinblick auf die Bestimmung des §88 VerfGG nicht in Betracht, die einen Ersatz der Prozeßkosten der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückziehung der Beschwerde nicht vorsieht.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B246.1980

Dokumentnummer

JFT_10179698_80B00246_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten