RS Vwgh 2005/9/14 2002/08/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0050 E 27. März 1990 RS 5 (Hier nur zweiter Halbsatz des ersten Satzes)

Stammrechtssatz

Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG kommt es nicht darauf an, auf welche Beitragszeiträume sich die Meldeverstöße beziehen, die zum Anlaß einer Beitragszuschlagsvorschreibung genommen wurden; daher ist auch für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG betreffenden Bescheid die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Einspruchsbehörde geltende Rechtslage maßgebend. Daraus folgt, daß im fortgesetzten Verwaltungsverfahren § 113 Abs 1 ASVG in der Fassung der 41. Nov zum ASVG, anzuwenden war und Bindung gem § 63 Abs 1 VwGG nicht mehr vorlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080125.X01

Im RIS seit

30.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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