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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §113 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0050 E 27. März 1990 RS 5 (Hier nur zweiter Halbsatz des ersten Satzes)Stammrechtssatz
Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG kommt es nicht darauf an, auf welche Beitragszeiträume sich die Meldeverstöße beziehen, die zum Anlaß einer Beitragszuschlagsvorschreibung genommen wurden; daher ist auch für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG betreffenden Bescheid die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Einspruchsbehörde geltende Rechtslage maßgebend. Daraus folgt, daß im fortgesetzten Verwaltungsverfahren § 113 Abs 1 ASVG in der Fassung der 41. Nov zum ASVG, anzuwenden war und Bindung gem § 63 Abs 1 VwGG nicht mehr vorlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080125.X01Im RIS seit
30.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008