RS Vwgh 2005/9/14 2004/04/0131

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Die Gewerbebehörde ist nicht ermächtigt, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1994 zu beurteilen. Ein allenfalls gegebener Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 559 f, dargestellte Judikatur).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040131.X03

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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